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   BGH, 17.11.1958 - II ZR 224/57   

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BGH, 17.11.1958 - II ZR 224/57 (https://dejure.org/1958,402)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1958 - II ZR 224/57 (https://dejure.org/1958,402)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1958 - II ZR 224/57 (https://dejure.org/1958,402)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 28, 344
  • NJW 1959, 147
  • MDR 1959, 106
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.02.1955 - IV ZR 173/54

    Benachteiligung der Konkursgläubiger durch Abschluß eines Vertrages mit

    Auszug aus BGH, 17.11.1958 - II ZR 224/57
    Der zeitliche Abstand von etwa drei Wochen zwischen dem Auftrag und der Abtretung braucht einem Bargeschäft nicht entgegenzustehen (vgl. Urt. des IV. Zivilsenats vom 9. Februar 1955 - II ZR 173/54 - WM 1955, 404, auszugsweise BB 1955, 270).
  • RG, 20.03.1917 - VII 399/16

    Begriff der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung; Benachteiligung von

    Auszug aus BGH, 17.11.1958 - II ZR 224/57
    Solche Rechtshandlungen fallen unter § 30 Nr. 1 Halbs. 2 und Nr. 2 KO (RGZ 90, 69, 72; Mentzel/Kuhn, KO 6. Aufl. § 30 Anm. 18).
  • RG, 05.01.1940 - VII 125/39

    1. Kann beim Konkursgrunde der Überschuldung die Annahme der

    Auszug aus BGH, 17.11.1958 - II ZR 224/57
    Das Reichsgericht (RGZ 162, 292, 295) hat bezüglich der Anfechtung der Vergütung für einen vom Gemeinschuldner beauftragten Abwickler nach § 31 KO die Ansicht vertreten, es komme für die Frage, ob die Gläubiger durch die Honorarzahlung benachteiligt seien, nicht darauf an, ob die Tätigkeit des Abwicklers rückschauend gewürdigt für die Masse einen bleibenden Wert hinterlassen habe und sich ein ihm zu erstattender Gegenwert (§ 38 KO) darin befinde.
  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

    Insbesondere können Dienstleistungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts Bargeschäfte sein (vgl. BGHZ 28, 344, 347 f; 77, 250, 252 f; BGH, Urt. v. 28. Januar 1988 - IX ZR 102/87, WM 1988, 472, 474; v. 18. Juli 2002 - IX ZR 480/00, NJW 2002, 3252 f; vgl. auch Kirchhof ZInsO 2005, 340, 343 f).
  • BGH, 06.04.1995 - IX ZR 61/94

    Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit

    Bezieht der Schuldner, wie hier, Waren oder Dienstleistungen, so gefährdet die von ihm erbrachte Bezahlung die Gläubiger nur insoweit unmittelbar, als der Preis den objektiven Wert des Erlangten übersteigt (vgl. BGHZ 28, 344, 347; 77, 250, 253 f [BGH 11.06.1980 - VIII ZR 62/79]).
  • BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 62/79

    Rechtsanwaltshonorar für Vergleichsantrag

    Der Senat setzt sich mit seiner Auffassung nicht in Widerspruch zu dem Urteil BGHZ 28, 344, weil dort die Erfüllung der Begründung der Forderung nachfolgte.

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil BGHZ 28, 344, auf das sich das Berufungsgericht bezieht, ausgeführt, daß die sachgemäße Vorbereitung des Versuchs, den Konkurs durch ein gerichtliches Vergleichsverfahren abzuwenden, im wohlverstandenen Interesse der späteren Konkursgläubiger liege.

    In dem Urteil BGHZ 28, 344 wird ausgeführt, unter angemessenem Honorar sei insbesondere die durch Gebührenordnungen vorgesehene oder die übliche Vergütung zu verstehen.

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil BGHZ 28, 344, 348 beiläufig erwähnt, die einem Rechtsanwalt gewährte Vergütung sei allerdings dann anfechtbar, wenn der Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens von vornherein als aussichtslos hätte erkannt werden müssen.

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 480/00

    Anfechtbarkeit der Zahlung von Anwaltshonorar für Sanierungsbemühungen eines

    bb) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, daß die Zahlung eines der Höhe nach angemessenen Honorars für ernsthafte und nicht von vornherein als aussichtslos erscheinende Sanierungsbemühungen selbst dann, wenn diese letztlich gescheitert sind, entsprechend den Grundsätzen über das Bargeschäft einer Deckungsanfechtung entzogen sein kann (vgl. RGZ 162, 292, 296; BGHZ 28, 344, 347 f; 77, 250, 252 f; BGH, Urt. v. 28. Januar 1988 - IX ZR 102/87, ZIP 1988, 324, 326; OLG Hamm NJW 1998, 1871).
  • BGH, 09.01.1997 - IX ZR 1/96

    Verwertung von Sicherungsgut; Anfechtung einer nach Zahlungseinstellung zwischen

    c) Die Vorschrift verlangt weiter, daß die Gläubiger durch die Eingehung des Rechtsgeschäfts, also unmittelbar benachteiligt wurden (BGHZ 28, 344, 347).
  • OLG Rostock, 09.07.2007 - 3 U 94/06

    Insolvenzverfahren: Honorarzahlungen an einen Unternehmensberater als

    Der von der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 28, 344 [347]; WM 1955, 404) geforderte enge zeitliche Abstand zwischen dem Auftrag bzw. Vertragsschluss und der Erbringung der Vergütung für den Auftrag ist noch gegeben.

    In seinem Urteil vom 17.11.1958 (BGHZ 28, 344) lässt der Bundesgerichtshof einen zeitlichen Abstand von etwa drei Wochen zwischen dem Auftrag und der Gegenleistung (Abtretung) einem Bargeschäft nicht entgegen stehen.

  • BGH, 21.12.1977 - VIII ZR 255/76

    Konkursanfechtung und Lastschriftverfahren

    Dabei braucht ein geringer zeitlicher Abstand der Annahme eines Bargeschäfts nicht entgegenzustehen (BGHZ 28, 344 = NJW 1959, 147 = WM 1959, 28; BGH Urteil vom 26. Januar 1977 a.a.O.).
  • BGH, 28.01.1988 - IX ZR 102/87

    Ansprüche des vor Vergleichseröffnung tätigen Steuerberaters im Konkurs des

    Da der angemessene Aufwand für einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens im wohlverstandenen Interesse der Gläubiger liegt, entsteht dadurch für diese selbst dann keine zur Anfechtung berechtigende Benachteiligung, wenn der Antrag später abgelehnt und das Anschlußkonkursverfahren eröffnet wird (BGHZ 28, 344, 348).
  • OLG Köln, 30.11.2000 - 18 U 147/00

    Keine Gläubigerbenachteiligung bei ernsthaften, aber erfolglos gebliebenen

    Da dies jedoch der grundsätzlichen Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten entspricht (§ 614 BGB), wenn nicht Abweichendes hiervon vereinbart wird, rechtfertigt es sich jedenfalls im Falle der Sanierungsbeauftragung diese und die damit zusammenhängende Honorierung der Dienstleistung in gleicher Weise wie Bargeschäfte zu privilegieren (vgl. RGZ 162, 292, 295; BGHZ 28, 344, 347 f.; OLG Hamm NJW 1998, 1871; Kuhn/Uhlenbruck, a. a. O. § 30 Rdn. 26; Kübler/Prütting, InsO, 1. Auflage, § 129 Rdn. 38, § 142 Rdn. 10).
  • BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 40/79
    In einem gleichfalls besonders gelagerten Fall - einem Auftrag zur Fertigung von Unterlagen für den Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens - hat der Bundesgerichtshof gemeint, ein zeitlicher Abstand von etwa drei Wochen zwischen dem Auftrag und einer Forderungsabtretung zur Vergütung des Auftrags müsse die Annahme eines Bargeschäfts nicht ausschließen (BGHZ 28, 344, 347).
  • LG Magdeburg, 09.12.2010 - 5 O 751/10

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Tilgung einer fremden Schuld als

  • BGH, 26.01.1977 - VIII ZR 122/75

    Anfechtung eines Rechtsgeschäfts oder einer Rechtshandlung durch den

  • OLG Celle, 23.05.2001 - 13 U 192/00

    Gesamtvollstreckung ; Anfechtbare Rechtshandlung ; Gläubigerbenachteiligung ;

  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 3/84

    Anfechtung bei Bestellung einer Auflassungsvormerkung als Teil eines

  • BGH, 14.10.1981 - IVa ZR 317/80

    Angemessene Vergütung für einen Vergleichsverwalter - Rückzahlung eines Teiles

  • KG, 19.09.2000 - 7 U 1590/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen der

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